Satzung

Satzung

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Anglerbund Chiemsee“. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Traunstein eingetragen und führt den Namenszusatz „e. V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Übersee. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege,
sowie die Erhaltung einer nachhaltigen Fischerei als prägendes Kulturgut der bayerischen
Kulturlandschaft. Der Verein ist ein Zusammenschluss von Angelfischern mit dem Ziel, die
waidgerechte und nachhaltige Angelfischerei zu fördern.
(2) Diesem Zweck dienen
1. die Hege und Pflege der Fischbestände und Lebensgemeinschaften in den Vereinsgewässern,
2. die Förderung des Fischartenschutzes,
3. die Erhaltung und der Schutz der Gewässer als Bestandteil des Naturhaushaltes und als Lebensgrundlage für Tiere und Pflanzen,
4. die Schaffung und Verbesserung der Möglichkeiten zur Ausübung der Angelfischerei für die Vereinsmitglieder sowie deren Information und Schulung in Fragen der Angelfischerei einschließlich des Natur- und Tierschutzes.
(3) Bei der Verfolgung seines Zweckes fördert der Verein die Vereinsjugend.

§3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Vor-
standsmitgliedern oder in sonstiger Weise für den Verein tätigen Personen können Ausla-
gen und Aufwendungen erstattet werden. Die Zahlung einer pauschalen Aufwandsent-
schädigung (z.B. Ehrenamtspauschale in Höhe des Ehrenamtsfreibetrages gemäß § 3 Nr.
26a EStG) oder Auslagenerstattung sind zulässig. Über die Höhe der Zahlungen, die nicht
unangemessen hoch sein dürfen, entscheidet die Vorstandschaft.

§4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Ordentliches Mitglied kann werden, wer das 10. Lebensjahr vollendet hat; Mitglieder vor Vollendung des 18. Lebensjahres bilden die Jugendgruppe des Vereins. Volljährige Personen und juristische Personen können als fördernde Mitglieder aufgenommen werden.
(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung ist
dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der
Unterschrift der gesetzlichen Vertreter, die gleichzeitig als Zustimmung zur Wahrnehmung
von Mitgliederrechten und Pflichten gilt. Diese verpflichten sich damit zur Zahlung der Mit-
gliedsbeiträge bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Minderjährige volljährig
wird.
(3) Nach Eintritt der Volljährigkeit hat das Mitglied das Recht, die Mitgliedschaft zum Ab-
lauf des Geschäftsjahres in Schrift- oder Textform zu kündigen. Minderjährige Vereinsmit-
glieder werden mit Eintritt der Volljährigkeit automatisch als erwachsene Mitglieder im Ver-
ein geführt und betragsmäßig veranlagt.

§5 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitgliedes. Der Austritt kann schriftlich bis zum 30. September mit Wirkung zum Ablauf des Geschäftsjahres erklärt werden. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstoßen hat; insbesondere wenn es
1. das Ansehen des Vereins schwer geschädigt hat,
2. wegen eines erheblichen Verstoßes im Zusammenhang mit der Ausübung der Fischerei rechtskräftig verurteilt worden ist,
3. gegen fischereiliche Vorschriften des Vereins wiederholt oder schwer verstoßen oder an solchen Verstößen teilgenommen hat,
4. wiederholt zu erheblichem Streit und Unfrieden im Verein Anlass gegeben hat, oder
5. trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit seinen Beiträgen oder sonstigen Verpflichtungen im Rückstand ist.
(2) Vor dem Ausschluss durch Beschluss des Vorstandes ist dem Mitglied Gelegenheit zur äußerung zu geben. Gegen den Ausschluss kann der Ehrenrat angerufen werden, der endgültig entscheidet.
(3) Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle, mit ihr zusammenhängende Rechte
und Funktionen im Verein. Vereinspapiere, die solche Rechte und Funktionen dokumentie-
ren, sind zurück zu geben. Das ehemalige Mitglied hat weder Ansprüche auf Erstattung
geleisteter Beiträge noch auf Vereinsvermögen. Bis zur Beendigung ist das Mitglied ver-
pflichtet, seinen Mitgliedsbeitrag zu leisten und sonstigen Zahlungsverpflichtungen, insbe-
sondere auch Umlagen und Arbeitseinsätze zu erfüllen.

§6 Sonstige Vereinsmaßnahmen
(1) In weniger schweren Fällen nach § 5 Abs. 1 Ziff. 3 kann der Vorstand statt des Ausschlusses nach vorheriger Anhörung des Mitgliedes
1. eine Verwarnung ohne oder mit Auflagen aussprechen (z. B. Wiedergutmachung eines evtl. Schadens) oder
2. Vereinsrechte oder die Angelerlaubnis in allen oder bestimmten Vereinsgewässern befristet entziehen.
(2) Maßnahmen nach Abs. 1 können miteinander verbunden werden. Gegen den Entzug von Rechten nach Satz 1 Nr. 2 für die Dauer von mehr als einem Monat kann das betroffene Mitglied den Ehrenrat anrufen.

§7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und im Rahmen der Möglichkeiten vereinseigene Einrichtungen zu benutzen. Sie haben das Recht, die vom Verein bewirtschafteten Gewässer nach Maßgabe der vom Vorstand beschlossenen Gewässerordnungen und der Gesetze zu befischen.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet,
1. bei Ausübung ihrer Rechte den Vereinszweck zu fördern und sich gegenseitig dazu anzuhalten,
2. sich am Gewässer gegenüber den Aufsichtspersonen und Fischereiaufsehern auszuweisen und deren Anordnungen zu befolgen,
3. egelmäßige Beiträge und eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Es können zusätzlich
Umlagen sowie Gebühren für Leistungen des Vereins erhoben werden. Die Höhe der
Umlage darf das Sechsfache des Mitgliedsbeitrags nicht übersteigen. Maßgebend ist
der Jahresbeitrag, den das zu zahlende Mitglied zum Zeitpunkt der Beschlussfassung
über die Erhebung der Umlage zu zahlen hat. Die festgesetzten Beiträge und Gebühren
sind nach Fälligkeit zu zahlen. Über die Höhe dieser Zahlungen, die Art und Weise der
Zahlung, die zusätzlichen Gebühren sowie die Notwendigkeit und Fälligkeit von Umla-
gen, regelt eine von der Mitgliederversammlung beschlossene Beitrags- und Gebühren-
ordnung.
(3) Die Beitrags- und Gebührenordnung ist nicht Satzungsbestandteil. Sie wird den Mitglie-
dern in der jeweils gültigen Fassung auf der Internetseite des Vereins bekanntgegeben.
(4) Die Rechte eines Mitgliedes ruhen, solange er fällige Beiträge und Gebühren sowie
Umlagen nicht gezahlt oder sonstige Verpflichtungen nicht erfüllt hat.
(5) Mitglieder haben einen jährlichen Arbeitsdienst zu erbringen. Die Anzahl der jährlichen
Arbeitsstunden beschließt der Vorstand. Den nicht erbrachten Arbeitsdienst kann das Mit-
glied durch Zahlung eines festgesetzten Geldbetrages abgelten. Die Höhe dieses Geldbe-
trages beschließt die Mitgliederversammlung. Die Mitglieder des Vorstandes sind von der
Leistung des Arbeitsdienstes freigestellt. Einzelheiten sowie Ausnahmen regelt die Beitrags-
und Gebührenordnung des Vereins.

§8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand, der Ehrenrat, die Mitgliederversammlung und die Kassenprüfer.

§9 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem
1. und 2. Vorsitzenden, dem
1. und 2. Schriftführer, dem
1. und 2. Kassier, dem
1. und 2. Gewässerwart, dem
1. und 2. Gerätewart, dem
1. und 2. Jugendwart, dem
Hafewart
sowie bis zu 5 Beisitzern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. oder 2. Vorsitzenden (Einzelvertretungsbefugnis) vertreten; die Einzelvertretungsbefugnis des 2. Vorsitzenden wird im Innenverhältnis auf den Fall der Verhinderung des 1. Vorsitzenden beschränkt.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt; Wiederwahl ist zulässig. Sie bleiben bis zur nächsten gültigen Wahl im Amt. Wählbar sind nur ordentliche Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand für die restliche Amtsdauer ein Ersatzmitglied, das der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung bedarf.
(3) Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte ehrenamtlich nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er entscheidet über alle Angelegenheiten, soweit nicht nach dieser Satzung oder zwingenden gesetzlichen Vorschriften die Mitgliederversammlung zuständig ist.
(4) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, im Fall seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, einberufen und geleitet werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, darunter der 1. oder 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des leitenden Vorstandsmitgliedes den Ausschlag. In Eilfällen kann der Vorstand ohne Sitzung im Umlaufverfahren beschließen, jedoch nur einstimmig. Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen.
(5) Der Vorstand kann eine Geschäftsstelle einrichten, welche die laufenden Geschäfte im
Aufgabenbereich des Vorstands führt, sofern die Entwicklung des Vereins das geraten er-
scheinen lässt oder entsprechende Beschlüsse der Mitgliederversammlung vorliegen. Das
Personal der Geschäftsstelle wird durch den Vorstand ausgewählt und angestellt.
(6) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Sie soll Regelungen enthalten,
die zum ordnungsgemäßen Vereinsbetrieb sowie die Aufgabenverteilung im Vereinsvor-
stand beinhalten. Die Geschäftsordnung dient als Ergänzung zur Satzung.
(7) Der Vorstand ist berechtigt Satzungsänderungen hinsichtlich der Gemeinnützigkeit, die
vom Registergericht oder den Finanzbehörden angeregt werden, selbstständig vorzuneh-
men.

§10 Ehrenrat
(1) Der Ehrenrat entscheidet nach Anrufung über Ausschlüsse und Disziplinarmaßnahmen endgültig. Er setzt sich zusammen aus dem
1. oder 2. Vorsitzenden, dem
1. oder 2. Gewässerwart,
einem Vertreter der Fischereiaufsicht und drei von der Mitgliederversammlung jeweils für eine Wahlperiode zu wählenden Vereinsmitgliedern oder deren Vertreter, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
(2) Der Ehrenrat ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder, darunter der 1. oder 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des leitenden Vorsitzenden den Ausschlag.

§11 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in den ersten drei Monaten eines jeden
Geschäftsjahres statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen,
wenn dies der Vorstand beschließt oder mindestens ein Drittel der Vereinsmitglieder
schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt. Zu den Mitgliederversammlungen beruft der
Vorstand die Mitglieder durch Einladung in Schrift- oder Textform unter Mitteilung der7
Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen ein. Die Frist beginnt mit dem auf die Ab-
sendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mit-
glied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins in Textform bekannt
gegebene Adresse oder E-Mail-Adresse gerichtet ist.


(2) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
1. Satzungsänderungen,
2. die Wahl der Mitglieder des Vorstandes, des Ehrenrates, der Kassenprüfer sowie die Bestätigung von Ersatzmitgliedern des Vorstandes,
3. die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer,
4. die Entlastung des Vorstandes,
5. die Festsetzung der Beiträge und sonstigen Verpflichtungen der Mitglieder,
6. die Entscheidung über Anträge des Vorstandes oder von Vereinsmitgliedern im Rahmen der Zuständigkeiten nach den Ziff. 1 bis 6,
7. die Auflösung des Vereins.
Anträge von Mitgliedern (Ziff. 6) werden behandelt, wenn sie spätestens eine Woche vor dem Versammlungstermin dem Vorstand schriftlich zugegangen sind.
(3) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied ab Vollendung des 16. Lebensjahres eine Stimme. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
(4) Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Enthaltungen bleiben unberücksichtigt. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen.
(5) Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
(6) über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift enthält mindestens Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, die Tagesordnung, die Anträge sowie die Beschlüsse mit Abstimmungsergebnissen und die Wahlergebnisse. Der schriftliche Bericht der Kassenprüfer ist Bestandteil der Niederschrift.

§12 Kassenprüfer
(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer einer Wahlperiode zwei Kassenprüfer, die kein anderes Amt im Verein haben dürfen und nicht Vereinsmitglieder sein müssen. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Aufgabe der Kassenprüfer ist es, die Kassen- und Buchführung einschließlich des Jahresabschlusses für das abgelaufene Geschäftsjahr zu prüfen, das Ergebnis schriftlich niederzulegen und im Rahmen der Mitgliederversammlung darüber zu berichten.

§13 Ehrenordnung
(1) Die Ehrenordnung ist Richtlinie für eine einheitliche Vorgehensweise bei Ehrungen, die
aus verschiedenen Anlässen vorgenommen werden.
(2) Die Ehrenordnung gilt für alle Vereinsmitglieder, aber auch für Nichtmitglieder, die sich
um den Verein besondere Verdienste erworben haben.
(3) Die Ehrenordnung ist nicht Bestandteil der Vereinssatzung.

§14 Datenschutz im Verein
(1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vor-
gaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzge-
setzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der
Mitglieder im Verein verarbeitet.
(2) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es
untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabener-
füllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu ma-
chen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben ge-
nannten Personen aus dem Verein hinaus.

§15 Auflösung des Vereins
(1) Der Verein kann nur durch Beschluss einer dazu einberufenen außerordentlichen9
Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von drei
Viertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
(2) Liquidatoren sind, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, der 1.
und der 2. Vorsitzende gemeinsam. Das gilt entsprechend, wenn der Verein seine Rechts-
fähigkeit verliert.

§16 Gültigkeit dieser Satzung
(1) Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 19.03.2022 beschlossen.
(2) Die Änderung des § 2 (1) „Zweck des Vereins“, hinsichtlich der Gemeinnützigkeit,
wurde in der Sitzung am 25.11.2022 durch den Vorstand beschlossen.
(3) Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
(4) Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.

Übersee, den 25.11.2022
Eintragung im Vereinsregister Traunstein am 11.01.2023