Die Achen, wie sie bei uns respektvoll genannt wird, entspringt in den Kitzbühler Alpen in Tirol im Bereich des Paß Thurns. Nach der Ortschaft Kössen (Tirol) zwängt sich der Fluß durch das „Antenloch“ auf bayrisches Gebiet und fließt im Achental durch die Ortschaften Schleching, Unterwössen, Marquartstein, Staudach und Übersee in den Chiemsee. Seit 2022 bewirtschaften die beiden Vereine Anglerbund Chiemsee und Bezirksfischereiverein Traunstein die Tiroler Ache wieder eigenverantwortlich. Daraus ergibt sich seit 2022 eine neue Streckeneinteilung. Wir haben unsere Gewässerabschnitte in Abschnitt A (0,2 – 7,6) und B (17,6 – 25,0) eingeteilt. In der Tiroler Achen tummeln sich Bach- und Regenbogenforellen, Äschen, Huchen, in den unteren Regionen auch Weißfische, die vom Chiemsee aufsteigen. Die Tiroler Ache ist außerdem Laichgewässer für Schied, Nasen und die seltene Seeforelle. Die Gewässerstrecken des Anglerbund Chiemsee sind in zwei Gewässerabschnitte aufgeteilt. Für die Fischerei gelten anspruchsvolle Regeln und Fangmethoden. Gewitter und Regenfälle im Einzugsgebiet der Tiroler Ache führen in den Sommermonaten sehr häufig zu einer Eintrübung des Wassers und zu Hochwasser. Vor dem Erwerb eines Tages-Erlaubnisscheins sollten unbedingt die Pegelstände genauer beobachtet werden und ein Blick auf das Wasser geworfen werden.
Wir möchten Ihnen die Teilstrecken nun etwas näher vorstellen (Wichtig: Mit dem Erwerb eines Erlaubnisscheines können natürlich alle Teilabschnitte befischt werden!
Tageskarten sind erst ab 01.04 erhätlich. Bis zu diesem Zeitpunkt ist auch die Forellenfischrei nicht erlaubt.
Beginnend bei der Kläranlage in Grassau (Flußkilometer 7,6) bis Flußkilometer 0,2 oberhalb des großen Achendeltas.
Fischarten: Bachforelle, Regenbogenforelle, Äsche, Huchen und viele Weißfische
Charakter: Ruhiger Charakter. Im unteren Bereich viele Kehrwässer
Regularien Flusskilometer 0,2 – 7,6:
Spinnangeln mit Einfachhaken und Fliegenfischen
Regularien Flusskilometer 0,2 – 4,8:
Es darf mit 2 Angelruten gefischt werden. Keine Beschränkungen bei Köder und Haken
Die Fischerei ist von Sonnenaufgang bis 24 Uhr gestattet.
Fkm 0,2 –ca. 4,8 „Grenze Delta“ bis„Fußgängerbrücke“ Almau. Es darfmit 2 Angelruten gefischt werden. Keine Beschränkungenbei Köder und Haken.
Fkm ca. 4,8-7,6 „Fußgängerbrücke“ Almau bis „Klärwerk“ Grassau. Es darf nur mit 1 Angelrute gefischt werden. Ausschließlich Fliegenfischen & Spinnangeln mit Einfachhakenerlaubt. Schonhaken nicht vorgeschrieben.
Bestimmungen und Auflagen –zur genauen Beachtung!
1.FANGBESCHRÄNKUNGEN: Die Fischerei auf Forellen (gilt für alle Forellenarten) ist ab dem 1. April erlaubt. Tagesfangbeschränkung für die Gesamtstrecke: 3 Fische-davon nur 1 Äsche und nur 1 Huchen. Ausnahme: Aal keine Fangbeschränkung. Beifang Hecht muss entnommen werden (AVFiG § 9 und § 19). Nach Erreichen der Tagesfangmenge ist das Fischen einzustellen. ACHTUNG NEU 2023: Entnahmebeschränkung für Äsche und Huchen: Pro Kalenderjahr dürfen maximal 5 Äschen und 1 Huchen entnommen werden.
2.HUCHENFISCHEREI: Die Fischerei auf Huchen ist grundsätzlich in allen Gewässerabschnitten erlaubt. In jedem Fall muss ganzjährig bei der Fischerei auf Huchen die Körperlänge des Köders gemessen ohne Haken über 15 cm sein – das gilt auch für Streamer und tote Köderfische. Satzhuchen sind seit 2022 mit einer farbigen Markierung auf der Bauchseite versehen. Gefangene markierte Huchen bitte melden –auch wenn das Schonmaß nicht erreicht ist.
Gewässerabschnitt A: Zulässige Köder sind Streamer und Kunstköder, sowie tote Köderfische.
3.HAKEN Gewässerabschnitt A: Fkm 0,2bis Fkm 4,8,Grenze Delta bis „Fußgängerbrücke“ Almau: Keine besonderen Auflagen bei Köder und Haken. Fkm 4,8 bis Fkm7,6, „Fußgängerbrücke“ Almau bis „Klärwerk“ Grassau: Blinker müssen eine Körperlänge von mindestens 3 cm haben. Die Verwendung von Drillingen ist verboten, nur Einfachhaken sind gestattet. Schonhaken sind nicht vorgeschrieben. Ausnahme: Huchen Fischerei: Es dürfen Drillinge verwendet werden - Ködervorgaben und Fangzeiten beachten (siehe Pkt.2).
4.FANGLISTE / KONTROLLE: Die Führung der Fangstatistik ist Pflicht. Der Fang ist unverzüglich einzutragen, erst dann darf weiter gefischt werden. Die Inhaber eines gültigen Jahreserlaubnisscheins, sowie die KVB, Polizei, Fischereiaufseher und die Mitglieder der Vorstandschaft sind befugt, die Angler auf ihren Fang, verwendete Köder und das ordnungsgemäße Führen der Fangstatistik zu kontrollieren. Die persönliche Fangstatistik ist am Jahresende spätestens zum 28.Februar des Folgejahres abzugeben. Wenn die Fangstatistik nicht bis 28.02. vorliegt, entfällt der Anspruch auf die Erteilung eines weiteren Jahreserlaubnisscheines. Abgabe der Fangstatistik bitte analog an: Chiemseetackle Kartenausgabestelle Anglerbund Chiemsee e.V. Osterbuchberger Weg 12 D-83236 Übersee, oder digital an: fangliste@anglerbund-chiemsee.de.
5.SONSTIGES: Das kommerzielle Fremdnutzen des Erlaubnisscheines „Tiroler Ache“ in jeglicher Form (z.B. durch „Guiding“ o.ä.), ist grundsätzlich streng verboten! „Tiroler Hölzl“und ähnliche Systeme sind verboten. Fischotter: Spuren, Losung, Scharhaufen, Fraßreste oder Sichtungen bitte dokumentieren und melden. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Schonmaße und Schonzeiten, sowie die Bestimmungen des Bayerischen Fischereigesetzes (BayFiG) und der zugehörigen Ausführungsverordnung (AVBayFiG).
Fliegenstrecke
Höhe Segelflugplatz Unterwössen (Flußkilometer 17,6) bis zur Landesgrenze zu Tirol. In diesem Abschnitt darf nur mit der Fliegenrute gefischt werden. Ausnahme: Huchenfiscshen ist in allen Gewässerabschnitten des Anglerbund Chiemsee erlaubt.
Fischarten: Bachforelle, Regenbogenforelle, Äsche, Huchen und Weißfische
Charakter: Gerade Abschnitte geprägt von großoen Gumpen und Kehrwassern.
Erlaubte Fanggeräte und Köder:
Bestimmungen und Auflagen –zur genauen Beachtung!
1.FANGBESCHRÄNKUNGEN: Die Fischerei auf Forellen (gilt für alle Forellenarten) ist ab dem 1. April erlaubt. Tagesfangbeschränkung für die Gesamtstrecke: 3 Fische - davon nur 1 Äsche und nur 1 Huchen. Ausnahme: Aal keine Fangbeschränkung. Beifang Hecht muss entnommen werden (AVFiG § 9 und § 19). Nach Erreichen der Tagesfangmenge ist das Fischen einzustellen. ACHTUNG NEU 2023: Entnahmebeschränkung für Äsche und Huchen: Pro Kalenderjahr dürfen maximal 5 Äschen und 1 Huchen entnommen werden.
2.HUCHENFISCHEREI: Die Fischerei auf Huchen ist grundsätzlich in allen Gewässerabschnitten erlaubt. In jedem Fall muss ganzjährig bei der Fischerei auf Huchen die Körperlänge des Köders gemessen ohne Haken über 15 cm sein – das gilt auch für Streamer und tote Köderfische. Satzhuchen sind seit 2022 mit einer farbigen Markierung auf der Bauchseite versehen. Gefangene markierte Huchen bitte melden – auch wenn das Schonmaß nicht erreicht ist.
Gewässerabschnitt B: Das Huchenfischen mit der Spinnrute ist in Gewässerabschnitt B (Fkm 17,6 bis25,0) nur in der Zeit vom 16.12. -14.02. erlaubt. Zulässige Köder sind Streamer und Kunstköder. Tote Köderfische sind in Abschnitt B grundsätzlich verboten.
3.HAKEN: Gewässerabschnitt B (Fkm 17,6 –25,0): Es dürfen grundsätzlich nur Schonhakenverwendet werden, Widerhaken müssen vollständig angedrückt sein. Ausnahme: Huchen Fischerei. Hier dürfen Widerhaken und Drillinge verwendet werden - Ködervorgaben und Fangzeitenbeachten (siehe Pkt.2).
4.FANGLISTE / KONTROLLE: Die Führung der Fangstatistik ist Pflicht. Der Fang ist unverzüglich einzutragen, erst dann darf weiter gefischt werden. Die Inhaber eines gültigen Jahreserlaubnisscheins, sowie die KVB, Polizei, Fischereiaufseher und die Mitglieder der Vorstandschaftsind befugt, die Angler auf ihren Fang, verwendete Köder und das ordnungsgemäße Führen der Fangstatistik zu kontrollieren. Die persönliche Fangstatistik ist am Jahresende spätestens zum 28.Februar des Folgejahres abzugeben. Wenn die Fangstatistik nicht bis 28.02. vorliegt, entfällt der Anspruch auf die Erteilung eines weiteren Jahreserlaubnisscheines. Abgabe der Fangstatistik bitte analog an: Chiemseetackle Kartenausgabestelle Anglerbund Chiemsee e.V.Osterbuchberger Weg 12 D-83236 Übersee, oder digital an: fangliste@anglerbund-chiemsee.de.
5.SONSTIGES: Das kommerzielle Fremdnutzendes Erlaubnisscheines „Tiroler Ache“ in jeglicher Form(z.B. durch „Guiding“ o.ä.), ist grundsätzlich streng verboten! „Tiroler Hölzl“und ähnliche Systeme sind verboten. Fischotter: Spuren, Losung, Scharhaufen, Fraßreste oder Sichtungen bitte dokumentieren und melden. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Schonmaße und Schonzeiten, sowie die Bestimmungen des Bayerischen Fischereigesetzes (BayFiG) und der zugehörigen Ausführungsverordnung (AVBayFiG).